1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
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Raubkopien -- Wir dürfen????

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von RaMa, 14. Februar 2002.

  1. maiden

    maiden Lever duat us slav

    grundsätzlich reden wir hier aneinander vorbei, da wir nicht zwischen Urheberrechten und anderen Rechten unterscheiden.
    Urheberrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar.

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
    3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
    unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
    Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
    2. das Senderecht (§ 20),
    3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
    4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
    (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

    § 16.
    (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
    (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

    § 17.
    (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
    Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
    (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.

    § 23.
    1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
    2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

    § 24.
    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

    § 53.
    (1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
    Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne
    Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
    Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
    Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
    nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
    Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
    (4) Die Vervielfältigung
    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    und dies dürfte von besonderm Interesse sein:

    (5) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
    (6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    das dürfte wohl für die notwendige Klarheit sorgen.
     
  2. fein :) - ich war echt zu faul zum abtippen - oder wo gibt es das als Datensatz?
     
  3. maiden

    maiden Lever duat us slav

    habe ich als CD bei ebay ersteigert. Ist von einer Firma, die sich INTEX Publishing GmbH nennt. Gesetzestexte - Deutsche Gesetzestexte im Volltext

    INtex Publishing GmbH
    Jakobstr 9
    D-53783 Eitorf

    http://www.intex-publishing.de
     
  4. eman

    eman New Member

    >das dürfte wohl für die notwendige Klarheit sorgen.

    *g*, very witzisch.Als wenn Gesetztestexte Klarheit brächten.....;-)

    Interessant ist hierbei:

    § 53.
    (1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
    Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlichgeschieht.
    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    ...
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
     
  5. maiden

    maiden Lever duat us slav

    das ist doch kein Widerspruch. Du kannst unentgeldlich selbst hestellen oder herstellen lassen - für den eigenen Gebrauch - aber nicht verkaufen und verbreiten.
    Ich finds schon klar.

    So weit ich weiß, geht die Annahme, daß man bis zu acht Kopien erstellen darf auf ein Urteil zurück, wo ein Richter meinte, unter - einzelne Vervielfältigungen - könne man bis zu acht verstehen. Dieses Urteil ist aber erstens nicht allgemein gültig und ich weiß auch nicht, ob es je Rechtsgültigkeit erlangt hat.

    Aber aus dem Gesetzestext geht klar hervor, daß die Kopien nicht verbreitet und schon garnicht verkauft werden dürfen. Damit ist alles gesagt.
     
  6. Thanx - werd´s mir mal anschauen.
     
  7. artificial

    artificial New Member

    hello @all,
    aber die rechtliche lage um mp3s ist doch weitaus komplizierter...
    gibt es auch hierzu schon etwas von gesetzesseite!
    bye
     
  8. maiden

    maiden Lever duat us slav

    nö ist sie nicht. Es gelten die gleichen Gesetze. In den USA mag das anders sein. Aber hier isses klar.
     
  9. Stimmt, in den USA ist es anders - da kann man sich nichtmal auf die GEMA-ACDR-Abgaben und ein sehr großzügiges Urheberrecht berufen.
     
  10. Xboy

    Xboy New Member

    Hallo!

    Hab einen bekannte gefragt, der arbeitet in einer Rechtsanwaltskanzlei.

    Er sagt:

    Es gibt keine genaue regelung, wieviele kopien man machen darf. Es kommt immer auf den gebrauch der Kopien an. Schon eine Kopie kann strafbar sein, wenn man diese kommerziel genutzt wird, da reicht schon wenn man sie in einem Lokal abspielt oder in einem Geschäft.

    Wenn du 20 Wohnungen und in jeder Wohnung einen CD Player hast und in jeder dieser CD-Player eine Kopie verwendest ist dies nicht strafbar weil du alle kopien privat verwendest.

    Schenkt man eine Kopie her und dieser verkauft sie weiter oder nuzt sie kommerziell, kannst du nichts dafür, weil du ja nicht weisst was der beschenkte mit der CD-Kopie macht, ausser du weisst von seinem Vorhaben!

    Strafbar ist auch wenn du mit jemandem im Plattenladen stehst und zu ihm sagst: " Hey alter, spar dir die Mäuse, ich schenk dir eine meiner Kopien!" Dies fällt allerdings nicht unter das Urheberrecht.

    Diese Regelung gilt für Audio-CDs, DVDs und TEILWEISE bei Software.

    Dies beweist, dass das mit den 8 erlaubten Kopien blödsinn ist. Es kommt auf die Verwendung des Produktes an!
    Und auch für Welchen Zweck ein Produkt gekauft wurde. Kauft man Software für seine Firma, ist es beispielsweise verboten sie Privat zu nutzen, ist aber auch von Fall zu Fall verschieden!

    *klopf* Die Verhandlung ist geschlossen!

    Liebe Grüsse, Mario
     
  11. leoweh

    leoweh New Member

    Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Kaufen oder Klauen. Und jeder sollte selbst wissen, was ihm seeligeren Nachtschlaf bereitet. Vielleicht ist es auch erlaubt, ein Auto zu klauen, wenn ich es wieder zurückbringe? Car-Sharing?
     
  12. Nein du darfst es dann klauen, wenn maximal 7 Leute mitfahren, und Du kein Geld damit verdienst. Zurückbringen brauchst Du es nicht - dafür ist die Qualität zu schlecht, und der Hersteller verdient sowieso schon genug (auch daran, daß Du mit dem Wagen rumfährst, und dadurch natürlich andere zum Konsum animierst - dumm nur daß die die karre dann auch klauen, anstatt zu kaufen)
     
  13. RaMa

    RaMa New Member

    nein ich darf damit in alle länder europas...bis auf deutschland, das isses fürn ösi zu gefährlich...
    ;-)
    ra.ma.
     
  14. Und das ist gut so! :)
     
  15. quick

    quick New Member

    ;-)))

    Your search - ösi reispass - did not match any documents ...
     
  16. RaMa

    RaMa New Member

    stimmt internationalen reispass hab ich keinen, ich darf nur in österreich meinen hunger in sushi bars stillen, das ist zwar ärgerlich aber was soll man da machen ;-))))
     
  17. RaMa

    RaMa New Member

    hast du das auf der uncleben's homepage gesucht ;-)))
     
  18. RaMa

    RaMa New Member

    naklar, wie soll man den sonst alle jahre, die flurschäden welchen die zu hauf einfallende büffel anrichten, bezahlen???
     

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