1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Wir danken allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben.

Raubkopien -- Wir dürfen????

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von RaMa, 14. Februar 2002.

  1. MacELCH

    MacELCH New Member

    Wie Reisen dürft ihr auch ?

    *GGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGG*
    Gruß

    MacELCH
     
  2. RaMa

    RaMa New Member

    ja seit kurzem, allerdings nur mit einschrenkungen, wir sollen uns nämlich nicht anstecken ;-)))
     
  3. quick

    quick New Member

  4. Du brauchst nicht zu suchen, es gibt sie nicht - deswegen gibt es dazu auch keine Urteile .. und "das ist eben so" ist keine sehr Stichhaltige Begründung ;) ...

    Und woher weiß ich als "enger" Freund (das kann in meinem Fall auch ganz Aachen bedeuten) die legale 4 Kopie und nicht die illegale 10226236 Kopie bekommen habe? Und gilt das rippen als MP3 für meine eigene Sammlung als eine der 8 Kopien?

    Du siehst - diese Regelung - selbst wenn es sie gäbe - währe gar nicht umsetzbar.

    Und eben "man kann sich seine engen Freunde aussuchen wie man will" - das ist unbestritten - nicht unbestritten ist, daß Du an alle, die Du als enge Freunde definierst auch ne Kopie geben kannst.
     
  5. NeZZie

    NeZZie New Member

    Das Recht definiert es so, wie ich es oben schrieb. Ich suche es mal heraus, evtl findet sich auch ein Link.
     
  6. maiden

    maiden Lever duat us slav

    grundsätzlich reden wir hier aneinander vorbei, da wir nicht zwischen Urheberrechten und anderen Rechten unterscheiden.
    Urheberrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar.

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
    3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
    unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
    Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
    2. das Senderecht (§ 20),
    3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
    4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
    (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

    § 16.
    (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
    (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

    § 17.
    (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
    Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
    (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.

    § 23.
    1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
    2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

    § 24.
    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

    § 53.
    (1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
    Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne
    Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
    Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
    Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
    nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
    Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
    (4) Die Vervielfältigung
    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    und dies dürfte von besonderm Interesse sein:

    (5) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
    (6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    das dürfte wohl für die notwendige Klarheit sorgen.
     
  7. fein :) - ich war echt zu faul zum abtippen - oder wo gibt es das als Datensatz?
     
  8. maiden

    maiden Lever duat us slav

    habe ich als CD bei ebay ersteigert. Ist von einer Firma, die sich INTEX Publishing GmbH nennt. Gesetzestexte - Deutsche Gesetzestexte im Volltext

    INtex Publishing GmbH
    Jakobstr 9
    D-53783 Eitorf

    http://www.intex-publishing.de
     
  9. eman

    eman New Member

    >das dürfte wohl für die notwendige Klarheit sorgen.

    *g*, very witzisch.Als wenn Gesetztestexte Klarheit brächten.....;-)

    Interessant ist hierbei:

    § 53.
    (1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
    Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlichgeschieht.
    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    ...
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
     
  10. maiden

    maiden Lever duat us slav

    das ist doch kein Widerspruch. Du kannst unentgeldlich selbst hestellen oder herstellen lassen - für den eigenen Gebrauch - aber nicht verkaufen und verbreiten.
    Ich finds schon klar.

    So weit ich weiß, geht die Annahme, daß man bis zu acht Kopien erstellen darf auf ein Urteil zurück, wo ein Richter meinte, unter - einzelne Vervielfältigungen - könne man bis zu acht verstehen. Dieses Urteil ist aber erstens nicht allgemein gültig und ich weiß auch nicht, ob es je Rechtsgültigkeit erlangt hat.

    Aber aus dem Gesetzestext geht klar hervor, daß die Kopien nicht verbreitet und schon garnicht verkauft werden dürfen. Damit ist alles gesagt.
     
  11. Thanx - werd´s mir mal anschauen.
     
  12. RaMa

    RaMa New Member

    http://derstandard.at/standard.asp?id=863547
    .
    .
    .
    Freispruch

    ...Laut dem Höchstgericht ist unter Berufung auf den im Urheberrecht verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei also straflos. Weiters sei der reine "Gebrauch" eines Programms im Gesetz nicht näher definiert, es erging ein Freispruch. Die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms sei zwar verboten, aber nicht strafbar, so der Kurier.

    ....

    na was sagt man dazu??

    ra.ma.
     
  13. danilatore

    danilatore Moderatore Mitarbeiter

    na dann ....... auf gehts ...... rohlinge kaufen.
    :)
     
  14. RaMa

    RaMa New Member

    hab grad 1000 bestellt ;-)))
     
  15. maiden

    maiden Lever duat us slav

    lebt ihr in Österreich?

    Ist das österreichische Urheberrecht identisch mit dem deutschen?
     
  16. danilatore

    danilatore Moderatore Mitarbeiter

    deutschland österreich schweiz
    ... is doch eh alles eins.
    HHHHHHUUPS
    ;)
     
  17. "Zwar verboten aber nicht strafbar" - sag mal, werden die Ösis von den Grünen regiert? Das klingt nach dem typischen 68er-Konsens-Unsinn, den die gerne verzapfen.

    Wieviele Computerprogramme installiere ich denn, die ich nicht verwenden will?
     
  18. maiden

    maiden Lever duat us slav

    gibts in Deutschland auch Dinge, die zwar verboten sind aber bei Verstoß gegen das Verbot nicht geahndet werden?
    Und was bringt ein Verbot ohne Strafe?
    Fragen über Fragen...
     
  19. Singer

    Singer Active Member

    Hallo, maiden, ja genau das gibt es: Abtreibung.

    Singer
     
  20. NeZZie

    NeZZie New Member

    Schon interessant diese Sache, armes Microdoof :) Las dieses heute morgen in den News:

    Microsoft verliert Prozess: Anwendung von Raubkopien legal!

    Wie der Kurier berichtet, verlor der Softwaregigant Microsoft vor dem obersten Gerichtshof in Österreich einen aufsehenerregenden Prozess um die Anwendung illegaler Raubkopien. Das Redmonder Unternehmen klagte gegen einen Benutzer, der illegale Kopien von Microsoft geschenkt bekam und diese auch auf dem heimischen PC angewendet hat. Da dem Mann keine gewerbliche Verbreitung der Raubkopien nachgewiesen werden konnte, wurde er jetzt in der höchsten Instanz freigesprochen. Zuvor war er vom Oberlandesgericht verurteilt worden.

    Dürfte so ziemlich das gleiche in Kurzfassung sein, konnte nur nicht vergleichen, da nichts mehr ging.
     

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