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Raubkopien -- Wir dürfen????

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von RaMa, 14. Februar 2002.

  1. MacELCH

    MacELCH New Member

    Passend dazu kamm neulich in der FAZ ein Artikel, daß man bis zu 8 Kopien einer Musik CD an nahe Verwandet verschenken darf ohne sich strafbar zu machen. Ich war darüber ein wenig überrascht.

    Gruß

    MacELCH
     
  2. 8 Kopien ist nach wie vor Stuss - das Gerücht hält sich schon seit Jahren, und aus irgendwelchen Gründen gehen einige Leute davon aus, daß man Unsinn nur lange genug wiederholen muß, damit er sich bewahrheitet.

    Und wer sich noch die Mühe macht, die restlichen Texte zu lesen, wird feststellen, daß es sich um einen Freispruch wegen Verfahrensfehlern handelt.
     
  3. NeZZie

    NeZZie New Member

    Wir meinten eher Audio CD und so, da ist das hier in D erlaubt. Die Anzahl der Kopien ist nicht geregelt; allerdings würden 30 schon auffallen. Faustregel ist: maximal 8 - warum auch immer. Aber wie bereits gesagt, das geht wohl nur noch bis mitte des Jahres; dann droht die EU Stress an. Wir werden sehen.
     
  4. RaMa

    RaMa New Member

    egal, aber man kann sich auf dieses urteil berufen :)
     
  5. Nein, auch 8 oder 15 oder 30 sind es nicht - es GIBT DIESE REGELUNG NICHT!
     
  6. Nur, wenn Du Österreicher bist :)
     
  7. NeZZie

    NeZZie New Member

    Urheberrecht Musik CD

    Erlaubt ist:

    -Kopieren geschützter Musik CDs

    -Umwandeln und abspielen der Songs im MP3 Player

    -Erstellung eigener Sampler

    -Die kopierten CDs an enge Freunde verschenken

    Strittig ist:

    -mehr als 3 Kopien anlegen (Sicherheitskopie, bzw "auf Lager")

    Verboten ist:

    -Kopierte Songs im Internet anbieten (egal wie)

    -Mehr als sieben Kopien einer CD erstellen

    -Kopieren von kopierten CDs

    -Kopien von CDs verkaufen

    So ist es momentan in Germany.
     
  8. Wo kommt in dieser Liste "8 Kopien sind erlaubt" vor - oder anders herum gefragt: Zeig mir den gesetzestext in dem es steht - oder wenigstens ein Referenzurteil - nur weil Du es jetzt in ein Liste schreibst, anstatt in einem Satz bleibt es nach wie vor ein dummes Gerücht.

    Und "CDs an enge Freunde verschenken" gehört unter strittig - das ist ne reine Defenitionsfrage.

    ... es geht doch schon da mit dem Unwissen los, daß bei solchen Diskussionen noch nichteinmal zwischen den rechten am Tonträger und den Rechten der darauf enthaltenen Musik unterschieden wird - und es IST ein Unterschied :)
     
  9. NeZZie

    NeZZie New Member

    Ob nun 7 oder 8 ist Spitzfindigkeit.
    Ein Urteil wirst Du nicht finden, da es so ist und deshalb keines gefällt werden muss :) Weiterhin kann man sich seine engen Freunde ausssuchen wie man will, gemeint ist eher der persönliche Kontakt und nicht ein Versand nach sonstwohin. Auslegen darf das jeder wie er möchte.
    Nach der Passage im Urheberrecht suche ich jetzt nicht; evtl heute abend mal.
     
  10. RaMa

    RaMa New Member

    bin ich, hab sogar nen österreichischen reisepaß ;-))
     
  11. MacELCH

    MacELCH New Member

    Wie Reisen dürft ihr auch ?

    *GGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGG*
    Gruß

    MacELCH
     
  12. RaMa

    RaMa New Member

    ja seit kurzem, allerdings nur mit einschrenkungen, wir sollen uns nämlich nicht anstecken ;-)))
     
  13. quick

    quick New Member

  14. Du brauchst nicht zu suchen, es gibt sie nicht - deswegen gibt es dazu auch keine Urteile .. und "das ist eben so" ist keine sehr Stichhaltige Begründung ;) ...

    Und woher weiß ich als "enger" Freund (das kann in meinem Fall auch ganz Aachen bedeuten) die legale 4 Kopie und nicht die illegale 10226236 Kopie bekommen habe? Und gilt das rippen als MP3 für meine eigene Sammlung als eine der 8 Kopien?

    Du siehst - diese Regelung - selbst wenn es sie gäbe - währe gar nicht umsetzbar.

    Und eben "man kann sich seine engen Freunde aussuchen wie man will" - das ist unbestritten - nicht unbestritten ist, daß Du an alle, die Du als enge Freunde definierst auch ne Kopie geben kannst.
     
  15. NeZZie

    NeZZie New Member

    Das Recht definiert es so, wie ich es oben schrieb. Ich suche es mal heraus, evtl findet sich auch ein Link.
     
  16. maiden

    maiden Lever duat us slav

    grundsätzlich reden wir hier aneinander vorbei, da wir nicht zwischen Urheberrechten und anderen Rechten unterscheiden.
    Urheberrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar.

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
    3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
    unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
    Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
    2. das Senderecht (§ 20),
    3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
    4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
    (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

    § 16.
    (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
    (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

    § 17.
    (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
    Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
    (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.

    § 23.
    1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
    2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

    § 24.
    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

    § 53.
    (1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
    Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne
    Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
    Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
    Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
    nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
    Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
    (4) Die Vervielfältigung
    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    und dies dürfte von besonderm Interesse sein:

    (5) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
    (6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    das dürfte wohl für die notwendige Klarheit sorgen.
     
  17. RaMa

    RaMa New Member

    http://derstandard.at/standard.asp?id=863547
    .
    .
    .
    Freispruch

    ...Laut dem Höchstgericht ist unter Berufung auf den im Urheberrecht verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei also straflos. Weiters sei der reine "Gebrauch" eines Programms im Gesetz nicht näher definiert, es erging ein Freispruch. Die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms sei zwar verboten, aber nicht strafbar, so der Kurier.

    ....

    na was sagt man dazu??

    ra.ma.
     
  18. danilatore

    danilatore Moderatore Mitarbeiter

    na dann ....... auf gehts ...... rohlinge kaufen.
    :)
     
  19. RaMa

    RaMa New Member

    hab grad 1000 bestellt ;-)))
     
  20. maiden

    maiden Lever duat us slav

    lebt ihr in Österreich?

    Ist das österreichische Urheberrecht identisch mit dem deutschen?
     

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