1. Liebe Forumsgemeinde,

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mp3s saugen+brennen legal oder illegal

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von artificial, 27. Februar 2002.

  1. artificial

    artificial New Member

    hello @all,

    mp3s saugen+brennen legal oder illegal????
    wer kennt sich von euch mit der rechtlichen lage um mp3s aus!?
    bis jetzt gibt es doch noch keine eindeutige rechtslage!, oder???
    brauche bitte unbedingt weitere informationen.

    vielen dank
     
  2. leoweh

    leoweh New Member

    Hallo,

    das ist wohl ein ziemlich schweres Thema und soweit ich weiß, bestehen folgende Positionen, die aber alles andere als eine klare Rechtslage verdeutlichen: Zum einen bewegt sich der Tausch von urheberrechtlich geschützten Musikstücken in einer juristischen Grauzone, wenn er in einer Art Filesharing betrieben wird, die dem Tausch unter Freunden und Nachbarn gleichkommt. Andererseits wurde erst kürzlich EU-weit das Gesetz zur Einhaltung des Urheberrechtsgesetzes verschärft, was im Grunde genommen bedeutet, dass nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Tausch von urheberrechtlich Geschütztem - sei es Musik, Software oder Bilder - illegal und damit strafbar ist. Die einzige Hürde und wahrscheinlich auch die größte ist der ungeheure Aufwand, der hinter der Verfolgung dieser Art Straftaten steht. Deshalb fühlen sich auch Betreiber von Tauschbörsen, in denen von Software bis zu kompletten aktuellen Alben alles hin und her gemaust wird, so sicher. Wer sicher gehen will, der sollte es wohl lieber lassen. Außerdem birgt der Tausch von illegaler Software oder Musik ja noch andere Risiken. In manchen Tauschprogrammen sind nette Features eingebaut, die die eigene Festplatte scannen und irgendwo den Inhalt ins Internet stellen und die geknackten Programme können auch vor Viren strotzen.
    Juristisch ist es nun aber doch so, dass Datentausch jeder Art - auch Musik - nicht mehr auch nur halblegal, sondern genau genommen strafbar ist und nur aufgrund des unglaublichen Ermittlungsaufwandes nicht verfolgt wird oder nur "Großhändler" herausgefischt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will und nicht immer mit dem Gefühl des Schwarzfahrens vor seiner Technik sitzen will, der sollte eher nicht in den Tauschbörsen herumsuchen. Ist ja auch wirklich kein Vergnügen, zwischen Pornos, geklauten Seriennummern und undefinierbarem Content nach ein paar halbfertig geladenen Songfiles zu suchen....
    Vielleicht findet sich irgendwo noch ein Jurist, der über die aktuelle Lage fundiert mit § Auskunft geben kann. Es sollte aber im Internet schon eine Menge Stoff geben, der sich mit dieser Thematik auseinandersetzt. Und da steht dann doch bei allen Schlupflöchern eigentlich immer, dass der Datentausch nicht ganz legal ist und das bedeutet, dass er eigentlich kriminell ist. So sieht's wohl aus und auch wenn ich jetzt von allen Seiten Dresche kriege, wer Musik hört, an deren Produktion ein Haufen Leute beteiligt war, die davon leben müssen, der muss es auch bezahlen. Die technischen Möglichkeiten und Raffinessen bedeuten nicht gleichzeitig, einen Selbstbedienungsladen ohne Kasse betreiben zu können.
     
  3. maiden

    maiden Lever duat us slav

    damit ist ja eigentlich auch schon alles gesagt. Es ist nicht legal! Das Urheberrecht ist hier eindeutig. Zweifel kommen immer nur von Leuten, die selbst noch keinen Artikel des Gesetzes gelesen haben und alles nur vom Hörensagen kennen. Also glaub nicht irgendwelchen Freunden oder Bekannten, die das sich illegale Aneignen fremden geistigen Eigentums zu einer Art Sport gemacht haben. Die haben nämlich meist auch kein Interesse am tatsächlichen Wortlaut der rechtlichen Bestimmungen.

    Das Thema hatten wir hier schon öfter. Schau mal unter http://62.96.227.71/cgi-bin/mac_forum/topic_show.pl?id=20202#143739

    da geht es zwar um Raubkopien. Macht aber vom Gesetz her keinen Unterschied.
     
  4. maiden

    maiden Lever duat us slav

    das hat, zumindest bei mir, nichts mit Obrigkeitshörigkeit zu tun (gerade ich) sondern mit einem gewissen Respekt vor der Arbeit anderer.
     
  5. artificial

    artificial New Member

    hello,
    vielen dank für eure statments!
    das mp3s, software und saugen aller art von urheberrechtlichen daten nicht erlaubt ist, ist ja eigentlich klar!
    aber, warum gibt es keine eindeutige rechtssprechung???
    hätte gern einmal soetwas schriftlich.
    die internetdienste lassen es ja somit zu, dass über ihre server illegale sachen heruntergeladen/getauscht werden!
    machen diese sich nicht auch dadurch strafbar???
    danke
    bye
     
  6. gratefulmac

    gratefulmac New Member

    Die Tradition des Musiktausches gibt es seit dem es für Privatpersonen erschwingliche Aufnahmegeräte gibt.
    Die musikindustrie partizipiert daran,indem sie auf jede verkaufte Leerkassette,CD-R,DAT-Kassette ect.einen Abgabe nimmt.Scanner,Drucker,Brenner unterliegen auch dieser Abgabe.Damit sollen die sogenannten Verluste am Gewinn der Musikindustrie ausgeglichen werden.
    Jeder hat das Recht für sich eine Kopie zu ziehen.Was er mit ihr macht ist relativ egal.
    Nicht egal ist natürlich,wenn diese Sachen verkauft werden.Also Gewinn erziehlt werden soll.Das ist eigentlich mit dem Wort "Raubkopien" gemeint.
    In Zeiten des musikalischen Niedergangs(Gründe sind allseits bekannt),sollen die kleinen Leutchen,die ihrem Hobby nachgehen, kriminalisiert werden.
    Es ist schon merkwürdig,das einige Musiker gut leben und trotzdem ihre Sachen zum freien Download ins Netz stellen.Andere jedoch darin den Untergang des Abendlandes darin sehen.
     
  7. ughugh

    ughugh New Member

    @artificail: Die Gesetze sind da eigentlich ziemlich eindeutig - und schriftlich niedergelegt sind sie auch - nur weil einige Stumpfbacken meinen, alles was nicht ausdrücklich verboten ist sei erlaubt und diese Thesen (z.B. das beliebte: 7 Kopien sind erlaubt) permanent wiederholen, werden sie nicht wahrer.

    Ich finde diese Diskussionen zwar sehr ermüdent, weil sie die Diebe nicht vom Diebstahl abhält und die Musikindustrie nicht von hanebüschen Begründungen für Umsatzrückgänge - aber man sollte schon bei richtigen Aussagen bleiben:

    <<Die musikindustrie partizipiert daran,indem sie auf jede verkaufte Leerkassette,CD-R,DAT-Kassette ect.einen Abgabe >>
    Das ist so falsch und im allgemeinen nicht richtig. Nicht die Industrie, sondern die in der GeMa als Mitglieder geführten Künstler partizipieren davon. Und auf CD-Rs gibt es diese Gebühr nicht, sondern nur auf Audio-CD-Rs. Das ist auch der einzigste unterschied von diesen zu regulären CD-Rs, technisch sind sie identisch.

    <<nimmt.Scanner,Drucker,Brenner unterliegen auch dieser Abgabe.>>
    Auch das stimmt nicht - Drucker und Brenner unterliegen nach wie vor keiner Abgabe (ist erst geplahnt), Scanner nur von den im entsprechenden Verband (welcher die Vereinbahrung getroffen hat) zusammengefaßten Herstellern.

    Und es ist eben nicht relativ egal, was jemand mit seiner Kopie macht, auch da sind die Gesetzte relativ eindeutig - und beim FileSharing exestiert auch kein original, von dem eine kopie gemacht wird, sondern eine Kopie von der eine kopie gemacht wird - auch illegal.
     
  8. maiden

    maiden Lever duat us slav

    und der Unterschied zu früher ist eben der, daß heute 1:1 Kopien in gleichbleibend guter Qualität erstellt werden können. Da ist selbst die hundertste Kopie einer Kopie noch in Originalqualität erstellbar. Das ist auch einer der Gründe, warum heute viel mehr kopiert und geklaut wird, als zu Zeiten der Langspielplatte auf Cassetten. Ein anderer Grund ist der, daß der Egoismus stärker verbreitet ist und viele nur noch darauf bedacht sind, für sich einen Vorteil zu finden. Da werden dann Gesetze interpretiert, wie es einem in den Kram passt. Selbst wenn sie aus einem anderen Land stammen.
    Nur wenn die eigenen Interessen berührt sind, kennt jeder ganz genau seine Rechte, und Gesetze bekommen dann plötzlich auch eine ganz andere Bedeutung.
     
  9. artificial

    artificial New Member

    hello @ughugh,
    vielen dank für deine antwort!
    hast du vielleicht eine url, wo ich mir die schriftlich niedergelegten gesetzestexte ansehen kann!
    bräuchte sie unbedingt!
    in der offenen kinder- und jugendarbeit in zentren sind sich die mitarbeiter nicht einig, ob man mp3s saugen erlauben soll oder nicht!
    die erzählen nautürlich auch alle etwas anderes: "ich habe da gehört, bla, bla, bla". auch die ansicht mit den 7 kopien vom original!
    wäre super nett! danke
    bye
     
  10. maiden

    maiden Lever duat us slav

    ich hatte weiter oben auf einen Link hingewiesen. Da findest Du dann auch unter meinem Namen Auszüge aus dem Originaltext. Wenn Du es noch genauer brauchst, kann ich es Dir auch zumailen. Aber unter dem Link ist schon alles wichtige vermerkt.

    Vielleicht hilft Dir auch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter:

    http://www.adicor.de/adressen.nsf/3fbbc53271f187e6c12568b60072b644/c151a3d87f337144c12569d0007f2d58!OpenDocument
     
  11. artificial

    artificial New Member

    hello @maiden,
    danke!
    hast du vielleicht eine ahnung, wo es soetwas schriftlich gibt! bräuchte soetwas einmal schrifftlich von offizeller seite!
    in der 'neuen internetliteratur steht auch nichts eindeutiges!
    ...und viele zeitschriften verkaufen sich ja oft auch nur noch so gut, weil sie als headliner "wie knacke ich den kopierschutz einer cd" ausgedacht haben und brennsoftware anbieten!
    hast du einen tipp, wo ich etwas darüber finden könnte???
     
  12. artificial

    artificial New Member

    hello @all,
    habe etwas gefunden, was ein wenig weiter hilft!
    wenn ihr aber noch ein wenig mehr informationen zu diesem thema findet, dann postet es doch einfach oder schickt mir bitte eine mail!
    vielen dank für eure hilfe

    http://gesetze.2me.net/urhg/urhg0055.htm

    Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts

    § 53.

    (1) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch
    einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es
    unentgeltlich geschieht.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt
    wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen
    Gebrauch
    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen
    Anzahl
    herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

    (4) Die Vervielfältigung
    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
    ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum
    eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    (5) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von
    Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt
    worden sind.

    (6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden
    Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
     
  13. maiden

    maiden Lever duat us slav

    sachichdoch
     
  14. charly68

    charly68 Gast

    .. waren das 25 cd-r 's *lol*
     
  15. maiden

    maiden Lever duat us slav

    und weil sich heute jeder und überall seine eigenen Gesetze zurechtbastelt, läufts immer beschissener.

    Ist genau das, was ich immer sage: Jeder scheißt auf Vorschriften und Gesetze, weil sie ja soooo ungerecht und falsch sind. Aber wenn die eigenen Interessen angetastet werden, weiß jeder welches Recht im zusteht. Das, finde ich, ist eine seltsame Moral.
     
  16. eman

    eman New Member

    @ artificial

    Zum Thema MP3 gibt es noch keine Gesetztesfassungen. Mir ist jedenfalls noch nicht der Begriff "Urheberrecht zu MP3" untergekommen. Wenn die Rechtslage so eindeutig klar und ratizifiert wäre, würde dies auch staatsrechtlich verfolgt werden. Der einzige (?) bekannte Fall ist NAPSTER, wo das Gesetz gegen MP3-Tausch vorging. Napster wurden aber auch wirtschaftliche Interesssen unterstellt.

    @leoweh
    >Juristisch ist es nun aber doch so, dass Datentausch jeder Art - auch Musik - nicht mehr auch nur halblegal, sondern genau genommen strafbar ist

    Und was ist mit Musik, die vom Urheber freiwillig in's Netz gestellt wird?

    @ughugh
    >nur weil einige Stumpfbacken meinen, alles was nicht ausdrücklich verboten ist sei erlaubt

    Also ist alles per se verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist? Oder muss ich von Fall zu Fall raten?
     
  17. maiden

    maiden Lever duat us slav

    aber es ist doch ganz einfach. Der Gesetzestext umfaßt Datenträger wie auch den Tausch von mp3 über www. Es wird deshalb ja auch vom Werk eines Künstlers gesprochen und nicht ausschließlich von Materialien wie CDs. Die Rechtslage ist im Grunde deutlich aber die Strafverfolgung ist schwierig, weil man an die Verantwortlichen so schlecht ran kommt. Musik, die vom Urheber selbst ins Netz gestellt wird, bleibt zwar nicht vom Urheberrecht ausgenommen, weil dieses grundsätzlich nicht übertragbar ist, wohl aber vom Vervielfältigungsrecht, da der Künstler des Werkes ja ausdrücklich die Verbreitung auf diesem Wege wünscht.
     
  18. ughugh

    ughugh New Member

    @eman

    Das Format ist unrelevant, weil nicht der Datenträger bzw. das Datenformat schützenswert ist (das ist höchstens das dazugehörige Patent) sondern das Werk des Künstlers.

    Und Deine "Argumentation" >> Mir ist jedenfalls noch nicht der Begriff "Urheberrecht zu MP3" untergekommen.<< ist genau das, was ich meine - danke für die Bestätigung. In diesem Zusammenhang übrigens mal §16 Abs. 1 "Das Vervielfältigungsrecht ist das recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und welcher Zahl." - damit hast Du also auch deinen "Urheberrecht zu MP3"-Text, so Du ihn denn benötigst. Zumal ich eine Argumentation: "Der Gesetztesgeber ist nicht schnell genug, also klaue ich, solange es noch geht" schon ziemlich perfiede.

    Ansonnsten brauch man diese Diskussion nicht zum 100. mal aufzuwärmen - es nützt sowieso nichts.
     
  19. ughugh

    ughugh New Member

    >>bleibt zwar nicht vom Urheberrecht ausgenommen, weil dieses grundsätzlich nicht übertragbar ist, wohl aber vom Vervielfältigungsrecht, da der Künstler des Werkes ja ausdrücklich die Verbreitung auf diesem Wege wünscht.<<

    Im Grunde das alte Shareware, Freeware und Funware-Prinziep. Da konnte ein Programmierer auch selbst bestimmen, wie das Teil verbreitet werden sollte - er konnte z.B. ausdrücklich die Verteilung über Shareware-CDs verbieten.
     
  20. artificial

    artificial New Member

    hello @all,
    vielen dank für eure beiträge!
    das hilf mir jetzt schon ein wnig weiter!
    bis dann
    bye
     

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