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die mafia gibt nicht auf...

Dieses Thema im Forum "Software" wurde erstellt von Bruchi, 11. Juni 2002.

  1. Hast recht Sleemo, ich habe keine Ahnung.

    Und natürlich hast Du auch das Aktenzeichen zum Urteil oder?

    Oder wenigstens eine Quelle, in der man den urteilstext nachlesen kann.

    Ansonnsten schreibst Du eh dasselbe wie ich, also was solls - dafür muss ich nicht Texte abändern.
     
  2. sleemo

    sleemo New Member

    ich ändere keine texte ab! wieso auch? und ich schreibe auch nicht das selbe, dass du schreibst! lesen!
    aber wenn du es genau wissen möchtest:

    §53 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz
     
  3. sleemo

    sleemo New Member

    ansonsten hole ich mal die keule raus. die ist aber definitiv größer! *fg*
     
  4. Nach wie vor hätte ich gerne ein Aktenzeichen des Urteils - den Paragraphen kenne ich ebenso wie 1-52 ;) - denn das Urteil kommt in meiner Literatur irgendwie nicht vor - und die ist nach 1978 ;) entstanden ... aber ich lerne ja gerne noch dazu.

    Wir schreiben - abgesehen von der 7er-Grenze - welche Du mit einem nicht verifizierten Urteil begründest - und die GEMA-Grundlagen (§54) exakt dasselbe, macht aber nix.
     
  5. sleemo

    sleemo New Member

    ... bezieht sich auf eine entscheidung vom bundesgerichtshof aus dem jahre 1978. ein aktenzeichen kann ich dir hier leider nicht nennen. aber ich kann dir zum beispiel eine kanzlei nenen die sich damit umfassend beschäftigt hat.

    www.skskw.de

    (war ja auch nicht böse gemeint, nur ich mag es nicht, wenn leute gleich vorverurteilt werden)
     
  6. sleemo

    sleemo New Member

    das ging doch letzte woche sogar durch die presse....hmm.. ich habe den originaltext leider nicht vorliegen.
    ich könnte versuchen nochmal nach zu haken und dir per mail infos zukommen lassen.
     
  7. sleemo

    sleemo New Member

    es stellt sich auch niemand ausserhalb des rechts, solang er diese kopien für seinen eigenen privaten zweck verwendet. sobald aber cd-kopien, oder kopien in welcher art auch immer, veräußert macht er sich strafbar. veräußern heißt hier; wenn er mehr geld bekommt, als der eigentliche materialwert beträgt. und das wäre in diesem falle der wert eines cd-rohlings. kopierst du also eine cd und schenkst diese dann einem mitglied deiner familie oder einem guten freund, machst du dich nicht strafbar. erst, wenn dir jemand dafür geld in die hände drückt.
     
  8. sleemo

    sleemo New Member

    aber anscheinend noch nicht verstanden.
     
  9. Nein, machs ruhig öffentlich, ist schließlich eine öffentliche Diskussion - und durch die Presse ging auch, daß Möllemann behauptet hat "Juden seien selbst Schuld am Antisemetismus" - da muß man nicht viel drauf geben.

    Aber ich bin bescheiden, mir würde schön ein urteil genügen, daß sich auf dieses urteil beruft, oder wenigstens ein Aktenzeichen, ein Gesetzesblatt - Irgendwas. Ist schließlich ein Urteil des Bundesgerichtshofes, die entscheiden im Allgemeinen nicht über Zaunhöhe und Rosenabstände - da wird es doch irgendwas geben.
     
  10. Der Kopierschutz ist nicht Illegal - derweil Du kein RECHT auf eine Privatkopie hast. Es ist nur nicht verboten.

    Insofern ist es legetimes Recht der Musikindustrie, einen Kopierschutz draufzuklatschen (in der zwischenzeit fehlt ja auch meist das CDA-Logo) - ob man sich das als Verbraucher gefallen läßt, sei dahingestellt.
     
  11. Apple IIGS User

    Apple IIGS User Und Mac-Anwender ;-)

    > "Umsatz um etwa 40 Prozent eingebrochen" oder so ähnlich,

    jedenfalls hat ein Musikverleger zu mir gesagt, "der Branche gehe es schlecht" und würde mir deshalb mein Material zurückschicken. Ist noch nicht zurückgekommen (POST!!!????, verdammt!?), er sagte aber auch, ich könne ihm jederzeit wieder etwas zuschicken. Wann geht es denn nun der Branche wieder besser?
     
  12. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    BGH GRUR 1978, 474

    Weiterhin zu empfehlen ist die Lektüre in einem Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, insbesondere zu § 53 Abs. 1 desselbigen, z.B.

    Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage 1998
    Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999
    Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000
     
  13. Danke, hätte es gestern noch gefunzt, hätte es gestern auch drin gestanden (habe es sogar in den eigenen Unterlagen gefunden - peinlich) - wir haben es selbst entdeckt und via eMail schonmal ausgetauscht.

    Im Kern ging es in dem Urteil zwar um eine andere Sache, aber es war eineutig von 1-3 Stückern die Rede. Tja, man lernt nie aus.
     
  14. sleemo

    sleemo New Member

    so hier nochmal die meinung des experten:

    auszug:
    ...im Gesetz, § 53 UrhG ist von "einzelnen" Vervielfältigungsstücken die Rede, die insbesondere zum privaten Gebrauch gefertigt werden dürfen. Darüber hinausgehende Vervielfältigungen bedürfen jedenfalls der vorherigen Zustimmung des Urhebers, "§ 14 UrhG., wenn Sie sich ncht schadenersatzpflichtig machen wollen.

    7 Vervielfältigungsstücke ist vor Jahren vom BGH ausgeurteilt worden. In der Lietratur wird einhellig die Meinung vertreten, dass drei Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch ausreichend sein müßten. Dies ist im Zweifel eine Einzelfallfrage, entscheidend ist der tatsächlich mit der (privaten) Vervielfältigung verbundene Zweck. Keinesfall dürfen die in zulässiger Weise zu privaten Nutzung vervielfältigten Stücke einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulf Dobberstein
    Rechtsanwalt
     

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