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Verkauf gebrauchter Software wird legal ? auch bei Apps?

Dieses Thema im Forum "Software" wurde erstellt von KarstenS, 5. Juli 2012.

  1. KarstenS

    KarstenS Gast

    Apps und Co: weiterhin unverkäuflich? Sicher?

    Ich sehe das ehrlich gesagt nicht so.

    Grundsätzlich wurde ja festgestellt (Randnummer 77):

    "Folglich kann er dem Weiterverkauf dieser Kopie gemäß dieser
    Vorschrift und ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen
    nicht mehr widersprechen."

    Der Vertrag für den Weiterverkauf wird zwischen dem vorherigen
    Eigentümer und dem neuen Eigentümer geschlossen. Der Urheber hat mit
    diesem Vertragsschluss als soches nichts zu tun.

    und in Folge in Randnummer 81 festgestellt:

    "Somit kann beim Weiterverkauf der Programmkopie durch den
    Ersterwerber der neue Erwerber die ihm vom Ersterwerber verkaufte
    Kopie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 auf seinen Computer
    herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines
    Computerprogramms anzusehen, die erforderlich ist, damit der neue
    Erwerber das Programm bestimmungsgemäß nutzen kann."

    Es wird dem neuen Erwerber also das Recht eingeräumt, das Programm
    ebenfalls herunterzuladen, weil es für den bestimmungsgemäßen
    Gebrauch notwendig ist.

    Wie das jetzt alle auf die Idee kommen zu sagen, es wäre dem Urheber
    erlaubt, das zu unterbinden, ist mit schleierhaft.

    Das einzige was nach dem Urteil der Urheber mit technischen Maßnahmen
    unterbinden darf, ist in Randnummer 79 beschrieben:

    "Wie Oracle zutreffend ausführt, kann sich die Überprüfung, ob eine
    solche Kopie unbrauchbar gemacht worden ist, als schwierig erweisen.
    Jedoch steht der Urheberrechtsinhaber, der auf einem Datenträger wie
    einer CD-ROM oder einer DVD gespeicherte Programmkopien verbreitet,
    vor demselben Problem, da er kaum nachprüfen kann, ob der
    Ersterwerber nicht doch Programmkopien erstellt hat, die er nach dem
    Verkauf des materiellen Datenträgers weiterhin nutzen kann. Zur
    Lösung dieses Problems steht es dem ? ?herkömmlichen? oder
    ?digitalen? ? Vertreiber frei, technische Schutzmaßnahmen, etwa
    Produktschlüssel, anzuwenden."

    Es geht da einzig und alleine darum, dass der Urheber technische
    Mittel einsetzten darf, um dafür sorge zu tragen, dass die Kopie des
    vorherigen Erwerbers wirklich unbrauchbar wird.
     
  2. Patrick Woods

    Patrick Woods New Member

    Hallo Herr S.

    Sie haben Recht, dass dieses Urteil die Frage nach der Situation bei Vertriebs- und Schutzmodellen wie dem iTunes Store nicht berührt (aber bei vielen Nutzern womöglich die Frage danach aufwirft).

    Wie im Artikel angedeutet, liegt der Falls beim App Store anders, da hier a) technische Hürden eingebaut sind (DRM per Kontobindung), b) diese Kontobindung nach aktuellem Stand legal ist (siehe Half-Life-Urteil des BGH). Dazu verbietet Apple in den Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf:
    (Dieser Passus könnte nach entsprechenden Urteilen selbstverständlich nichtig sein diese stehen aber noch aus)


    Und das Urteil des EuGH hat an diesen technischen Hürden nicht gekratzt, deshalb ist die Konsensmeinung hier weiterhin, dass DRM-geschützte Programme nach aktuellem Stand unverkäuflich bleiben.

    Viele Grüße!
    Patrick
     
  3. KarstenS

    KarstenS Gast

    Ich habe mir das Urteil mal angesehen, so fern man das Urteil nennen kann, denn es kam ja gar nicht zur Hauptverhandlung, weil abgewiesen.

    Ich bleibe weiterhin bei meiner Ansicht, dass die Chancen nun ausgesprochen gut stehen.

    Der erste wichtige Punkt der Nichtzulassung ist der hier:

    "Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erfasse vielmehr die von der Beklagten gewählten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht. Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne."

    Welcher ja nun vom EuGH komplett anders entschieden wurde.

    Dann folgt der Onlineteil:

    "Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. "

    Die meisten Apps lade ich jedoch komplett herunter. Bei denen greift diese Klausel nicht. Bei den anderen wäre es tiefergehend zu prüfen, ob die durch den EuGH geänderte Ansicht hierauf Auswirkungen hat. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass Online und Offline getrennt getrennt betrachtet werden, ähnlich wie es bei World of Warcraft der Fall ist.

    Die Restlichen Sachen lassen sich so noch nicht beurteilen, weil sie voraussetzen, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht erfüllt ist.
     
  4. Saminegm

    Saminegm Gast

    Das Gegenteil von dem, was in dem Beitrag steht, ist richtig. Der EUGh hat gerade ausdrücklich entschieden, dass der Verkäufer wegen des Erschöpfungsgrundsatzes den Weierverkauf nicht verbieten und nicht verhindern darf. Gerade darum ging es ja.

    Es geht dabei um etwas recht einfaches: wenn ich ein Buch kaufe, gehört es mir. Dafür habe ich gezahlt. Der Buchhändler darf mir nicht verbieten, mein Eigentum weiter zu verkaufen. Nicht anders ist es mit Software. Und das gilt natürlich auch für Apps.
     
  5. Patrick Woods

    Patrick Woods New Member

    Hallo!

    Das war jedoch gar nicht Thema des Verfahrens. Dabei ging es ausdrücklich um Software, die ohne DRM als Download plus Lizenzschlüssel verkauft wird. Ja, der Erschöpfungsgrundsatz gilt ganz allgemein auch für Downloadsoftware. Zu DRM und Kontobindung hat sich der EuGH nicht negativ geäußert, eher im Gegenteil.

    Beste Grüße!
     

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