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Pressefreiheit weiter eingeschraenkt

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Harlequin, 12. März 2003.

  1. Harlequin

    Harlequin Gast

    SELBSTVERSTAENDLICH wurde in das Zeugnisverweigerungsrecht eingegriffen !

    Dieses umfasst naemlich nicht nur den Inhalt von Gespraechen, sondern alle Daten ueber Informanten, wie Angaben zur Person, Ort, Zeitpunkt und Art der Kommunikation etc.

    .
     
  2. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO umfaßt aber nur das Recht der Journalisten, bei einer Befragung durch staatliche Stellen selbst keine Angaben über diese Dinge machen zu müssen. Auch aus dem Urteil folgt nicht, daß Strafverfolgungsbehörden Auskünfte von den Journalisten selbst verlangen können. Insofern ist § 53 StPO eine sog. Schranken-Schranke (vgl. mein Post oben). Juristisch völlig unumstritten (vgl. dazu auch den Text des Urteils unter Punkt C.III) ist, daß im vorliegenden Fall das Zeugnisverweigerungsrecht NICHT betroffen ist.
     
  3. Harlequin

    Harlequin Gast

    Juristisch unumstritten ist, dass das natuerlich ein Angriff auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist.
    Es gibt eigentlich niemanden, der etwas anderes behauptet.
    Diese Tatsache laesst sich auch durch juristische Spitzfindigkeiten nicht aufheben, da diese Versuche an den Gesetzen von Semantik und Aussagenalgebra scheitern muessen.

    Mit derlei Spitzfindigkleiten, fuer die es keine reale Basis gibt, versucht man immer wieder Recht auszuhoehlen, dessen Geist evident ist.
    Gerade deswegen bedeutet die neuerliche Einschraenkung der Pressefreiheit ein "Instrumentarium" zum Angriff auf die freie Presse.

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  4. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein einfach-gesetzlich geregelter Ausfluß (unter anderem) der verfassungsmäßig verankerten Pressefreiheit. Diese umfaßt damit einen weitaus weiteren Bereich. Bei der Erhebung von Verbindungsdaten durch Strafverfolgungsbehörden ist genau der Bereich betroffen, der zwar nicht mehr zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO, aber noch zur Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gehört. Ich empfehle dazu noch einmal das Studium der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung.

    Ich habe in diesem Thread nur auf die richtigen Ansatzpunkte bei der Kritik hingewiesen, um möglichen Betroffenen und Kritikern in einer Auseinandersetzung mit jur. Experten die richtigen Argumentationslinien aufzuzeigen.

    Ich halte in einer solch wichtigen Angelegenheit eben wenig davon, in einer Diskussion zwar auf das "richtige" Ergebnis zuzusteuern, aber bei der Argumentation sich durch gesundes Halbwissen zu disqualifizieren (und ich bitte darum, dies jetzt nicht als persönlichen Angriff, sondern als allgemeine Feststellung zu werten :)
     
  5. Harlequin

    Harlequin Gast

    Dem kann ich nur zustimmen.
    Vergessen wir aber nicht, dass juristische Normgebung immer nur versuchen kann einzufangen, was Philosophie, namentlich humanistische Ethik und demokratischer Wertekanon vorgeben.
    Dies bleibt in einer intellektuellen Betrachtung stets der uebergeordnete Bezugsrahmen.

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