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Pressefreiheit weiter eingeschraenkt

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Harlequin, 12. März 2003.

  1. Hape

    Hape New Member

    Och menne, sei nicht so kompliziert ;-)

    ... so lange sucht, bis man jemanden gefunden hat, den man als Straftäter verfolgen kann ... und damit kann man - so gewollt - schnell Fälle herbeisuchen !

    Ok?


    ..
    ;-)
     
  2. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Natürlich stellt auch das einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar.

    Tatsächlich passiert es aber relativ oft, daß verschiedene Grundrechte miteinander kollidieren und dann -- letztendlich durch Gerichte und dort durch das BVerfG -- zu entscheiden ist, welches Grundrecht dem anderen im Einzelfall (!) vorgeht.

    Damit beinhaltet die heutige Entscheidung nicht die Aushöhlung oder gar Abschaffung der Pressefreiheit, sondern es wurde für drei Einzelfälle entschieden, daß die Pressefreiheit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zurücktreten mußte.

    Ob dieses gerechtfertigt ist, ist -- zu Recht -- umstritten. Deshalb ging die ganze Sache auch bis zum BVerfG. Man kann hier deshalb durchaus anderer Meinung als das BVerfG sein. Weder mein Ursprungs- noch mein jetziges Posting sollen eine Zustimmung oder Ablehnung zu dieser Entscheidung bekunden.

    Ich habe meinen Einwand nur deswegen gebracht, um dem Eindruck entgegenzuwirken, die Strafverfolgungsbehörden könnten ab sofort beliebig Telefongespräche von Jounalisten mithören.
     
  3. Convenant

    Convenant Haarfestiger

    >die Strafverfolgungsbehörden könnten ab sofort beliebig Telefongespräche von Jounalisten mithören.

    Na dann wäre ja wohl alles zu spät!
     
  4. Harlequin

    Harlequin Gast

    Von "Abschaffung" der Pressefreiheit hat auch niemand gesprochen.
    Und doch: Genau das ist es, ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Presse und genau das Ergebnis ist, dass Journalisten nun nach behoerdlicher Willkuer ueberwacht werden koennen.
    Der besondere Schutz der Presse, wie er in Demokratien ueblich ist, soll genau das aber ausschliessen.

    .
     
  5. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Darüber, daß darin ein Eingriff -- meinetwegen auch ein schwerwiegender -- in die Pressefreiheit vorliegt, sind wir uns dann einig.

    Nicht ganz konform gehe ich mit der Feststellung, daß Journalisten nun nach behördlicher Willkür überwacht werden können. Wie bereits gesagt, hat die heutige Entscheidung NICHT festgestellt, daß ab sofort ohne weitere Kontrollinstanz (und mehrere Instanzen der gerichtlichen Nachprüfung!)Strafverfolgungsbehörden (andere staatliche Stellen sind hiervon sowieso ausgeschlossen)WILLKÜRLICH Verbindungsdaten zu Telefongesprächen von Journalisten abgefragen können. Es ist lediglich festgestellt worden, daß auch die Presse- und Rundfunkfreiheit in bestimmten Fällen hinter anderen Grundrechten zurücktreten muß. Bei einer Kollision von Grundrechten ist eben immer zu entscheiden, welches Grundrecht im EINZELFALL den Vorrang hat.

    Damit ist der von unserer Verfassung (ja, auch das Grundgesetz ist im rechtlichen Sinn eine Verfassung, wenn es auch nicht den Namen trägt) gewährte besondere Schutz der Presse durch solche Einzelfallentscheidung nicht beeinträchtigt.

    An Kritik ist bei dieser Entscheidung vielmehr insofern zu denken, als daß Richtern, die zukünftig in solchen Einzelfällen zu entscheiden haben, nicht präziser eine Entscheidungsgrundlage an die Hand gegeben wurde. Andererseits wird dadurch der Einzelfallcharakter solcher Maßnahmen noch weiter betont. Es ist eben nicht möglich, diese Ausnahmesituationen genau zu spezifizieren und abzugrenzen. Wie das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aber richtig dargelegt hat, tritt das Grundrecht der Pressefreiheit nur in Ausnahmesituationen zurück.

    Hierdurch ist behördlicher Willkür -- rechtskräftig entschieden -- gerade ein Riegel vorgeschoben worden.
     
  6. Harlequin

    Harlequin Gast

    Du hast Recht, es gibt diese richterliche Pruefung, darauf hatte ich ja auch hingewiesen.
    Aber der besondere Schutz der Freiheit der Presse beinhaltet ja eben ausdruecklich auch eine besondere Unantastbarkeit der Presse durch staatliche Organe. Aehnlich, wie bspw. das Zeugnisverweigerungsrecht von Rechtsanwaelten.
    Das Herumpfuschen an diesem besonderen Schutz der Presse stellt nach demokratischen Grundsaetzen immer einen Angriff auf die freie Presse dar, die ja gerade jenseits staatlicher Organe und der justiz besonders geschuetzt werden soll.
    Dieser demokratische Sonderschutz drueckt das Misstrauen gegenueber dem Moeglichen Missbrauch von Rechtsvorschriften aus und definiert die freie Presse als eine "letzte Bastion" gegenueber undemokratischen Entwicklungen. Dies aus demokratischer Tradition heraus.

    .
     
  7. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Hier liegt aber keine Schuld bei dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat nur unser Grundgesetz auszulegen sowie das weitere Recht und Gesetz an diesem zu messen.

    Nach der heutigen Entscheidung obliegt es vielmehr dem Gesetzgeber, für die Herausgabe von Verbindungsdaten zu Telefongesprächen von Journalisten (und auch von übrigen einen besonderen Vertrauensschutz genießenden Personengruppen wie Ärzten, Rechtsanwälten, Geistlichen etc.?) Schranken gesetzlich -- sinnvollerweise in der StPO -- festzulegen.
     
  8. Harlequin

    Harlequin Gast

    Haette es das GrundGesetz ausgelegt, waere es zu dieser Einschraenkung der Pressefreiheit nicht gekommen.
    Der besondere Schutz der Presse ist ein demokratisches Grundrecht, jenseits formaljuristischer Spitzfindigkeiten, genau das macht seine Qualitaet aus.

    .
     
  9. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Nochmal: die Pressefreiheit wurde nicht eingeschränkt. Es wurde lediglich eine Abwägung der Gewichtung einzelner Grundrechte bei deren Kollision in einem Einzelfall vorgenommen. Im Grundgesetz ist auch die Pressefreiheit -- ebenso wie alle anderen Grundrechte -- nicht so ausgestaltet, daß sie nie zurücktreten müßte, d.h. sie steht nicht über allen anderen Grundrechten.

    Man kann daher lediglich darüber streiten, ob das BVerfG im vorliegenden Fall richtig abgewägt hat.
     
  10. Harlequin

    Harlequin Gast

    Die Freiheit der Presse wurde insofern eingeschraenkt, dass der besondere Schutz der Presse gegenueber staatlichen Institutionen beschnitten wurde.
    Die Pressefreiheit steht natuerlich nicht "ueber" anderen Grundrechten, ist aber eine der wesentlichsten Saeulen dieser Grundrechte.
    Die Freiheit der Presse, wie diese bis gestern bestanden hatte, stellte ja keine Einschraenkung anderer Grundrechte dar.

    Ein wesentliches Grundrecht der Freiheit der Presse, wie diese von Buerger- und Verfassungsrechtlern international uebereinstimment formuliert wird, ist der Grundsatz, dass Presse frei ermitteln kann, ohne die Kommunikation von Quellen an staatliche Organe oder sonstige Institutionen preisgeben zu muessen.
    Dieser Grundsatz soll die Unabhaengigkeit und freie Bewegungsmoeglichkeit von Presse garantieren.
    Presse kommt im Verfassungsrecht und im Kanon der Staatsgewalten insofern eine Sonderstellung zu.


    Harlequin

    .
     
  11. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Natürlich ließ die Pressefreiheit, "so wie sie bis gestern bestanden hatte", in bestimmten Kollisionsfällen andere Grundrechte zurücktreten. Ich verweise dazu bspw. nur auf das Recht auf Privatsphäre, das für Personen des öffentlichen Lebens zugunsten der Pressefreiheit zurücktritt. Ebensolches gilt für viele andere Fälle.

    Natürlich muß für die Presse auch gewährleistet sein, daß sie unabhängig und ohne Beeinflussung ermitteln können muß. Es ist aber nicht richtig, daß dieser Grundsatz uneingeschränkt zu gelten hat. Auch nicht richtig ist, daß dadurch die verfassungsmäßig garantierte Pressefreiheit beschränkt wird. Es wird ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Grundrechten erzielt.
     
  12. Harlequin

    Harlequin Gast

    Nein. Es wird ein Instrumentarium geschaffen, den besonderen Schutz der Presse, ein grundlegender Wesensmerkmal von Demokratie, angreifen zu koennen.

    Privatsphaere wird durch die Pressefreiheit nicht eingeschraenkt.
    (Sofern das durch z.B. BoulevardPresse geschieht, handelt es sich um Verstoesse, die sich nicht auf die Pressefreiheit berufen koennen.)

    Anders als Privatpersonen muessen Politiker Kritik bei Fragen von allgemeinem Interesse tolerieren. Insoweit ist der Schutz des guten Rufs mit dem Interesse an freier politischer Diskussion abzuwaegen.
    <TT>EGMR, NJW 1992, 613</TT>

    .
     
  13. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Eben! Wie Du richtig zitierst, wurde in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten bei einer Kollision vorgenommen, bei dem der "Schutz des guten Rufs" hinter der Pressefreiheit zurückgetreten ist. Wenn Du sagst, daß sich die Boulevard-Presse möglicherweise nicht auf die Pressefreiheit berufen könne, so sprichst Du die Frage der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes an. Dies ist etwas anderes als die kollisionsrechtliche Abwägung (vgl. dazu einen Kommentar oder ein Lehrbuch zum Staatsrecht).

    Vor allem wurde aber kein "Instrumentarium" geschaffen, um die Pressefreiheit angreifen zu können. Die Berechtigung der Strafverfolgungsbehörden, Verbindungsdaten zu Telefongesprächen in bestimmten Fällen herausverlangen zu können, bestand auch schon vorher. Diese Behörden sind davon ausgegangen, daß ihnen diese Möglichkeit auch bei Journalisten zusteht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung diese Befugnisse eingeschränkt.
     
  14. Harlequin

    Harlequin Gast

    Freiheit der Presse ist ein Grundrecht im Verfassungsrang.
    Der "Schutz des guten Rufes" hingegen ist ein aus einem Grundrecht abgeleitetes Rechtsgut, insofern rangieren beide Rechtsgueter nicht auf gleicher Ebene.

    Behoerdlichen Organen war bislang der Bespitzelungsangriff auf die Presse nicht gestatet, die Behoerden konnten bislang NICHT davon ausgehen, dass ihnen diese Moeglichkeit auch bei Journalisten zusteht.
    Diese Diskussion gab es bereits zur Debatte um den grossen Lauschangriff.
    (Haette auch sonst nicht des Ganges zum BundesverfassungsGericht bedurft)

    Grundlage hier ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk
    <TT>BGBI 1975 S. 1973</TT>

    Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht demnach in saemtlichen bundesrechtlichen Gerichtsverfahrensordnungen denjenigen Personen zu, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmaessig mitwirken oder mitgewirkt haben.
    Inhaltlich erstreckt sich dieses Aussageverweigerungsrecht dabei zu einem auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewaehrsmanns von Beitraegen und Unterlagen sowie zum anderen auf die den Presse- und Rundfunkmitarbeiten im Hinblick auf ihre Taetigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitraege, Unterlagen und Mitteilungen fuer den redaktionellen Teil handelt.


    Wir Journalisten sind jedenfalls mehrheitlich der Auffassung, dass die juengste Intervention des BundesverfassungsGerichtes einen Angriff auf das Grundrecht der Freiheit der Presse darstellt und ein Instrumentarium zur Aushoehlung der Pressefreiheit.

    .
     
  15. Hape

    Hape New Member

    Ich denke auch, es ist eine Einschränkung der Presse-Freiheit. Wenn man immer erst überlegen muß, wann und mit wem man bei Recherchen telephoniert ...
    Und auch die "Gegenseite" wird sich eine Kontaktaufnahme doppelt überlegen. Und damit ist es wohl doch eine Einschränkung !
    Die Gesetzeschreiber hängen zu sehr an dem Buchstaben, ein Blick in die Wirklichkeit schadet gelegentlich nicht - oder ?

    ..
     
  16. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Ich möchte nochmal dem Eindruck entgegentreten, ich würde die Entscheidung des BVerfG in der getroffenen Form bedenkenlos begrüßen.

    Ich bin aber schon der Ansicht, daß es auch für das Grundrecht der Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung in schwerkriminellen Bereichen (und genau dazu fehlt die entsprechende Definition des BVerfG, worin der mögliche Schwachpunkt des Urteils liegt, s.o.) Grenzen geben kann. Es stellt sich für mich dabei die Frage, ob nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung oder gar Vereitelung von Straftaten mit grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit -- wobei hier beispielsweise nicht notwendig, aber auch an terroristische Anschläge jedweder Couleur gedacht werden könnte -- das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor solchen Straftaten in einem Einzelfall das Interesse der Allgemeinheit an einer unabhängig wirkenden Presse übersteigen kann.

    Ich verstehe durchaus, daß diese Entscheidung -- ohne daß dazu Regularien des Gesetzgebers geschaffen werden -- nicht nur für Journalisten bedrohend ist (auch in meinem Beruf stehe ich solchen Tendenzen sehr kritisch gegenüber). Insofern läßt sich möglicherweise von einer gefühlten Einschränkung sprechen, aber wohl nicht von einer juristischen Beschränkung der Pressefreiheit.

    (Im übrigen ist es nicht richtig, daß ein Grundrecht, das zwar nicht explizit formuliert ist, sondern nur aus einem kodifizierten Grundrecht abgeleitet wird, nicht in der Weise auf gleicher Ebene mit einem kodifizierten Grundrecht steht, daß diese beiden Grundrechte nicht miteinander kollidieren können, so daß in einer Abwägung die Verdrängung eines der beiden Grundrechte vorgenommen werden müßte.

    Zum anderen bitte ich darum, das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht mit dem Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu vermengen. Das zweite ist eine einfach-gesetzliche Regelung, die einen Ausfluß des Grundrechts auf Pressefreiheit darstellt. Diese Norm kann somit nie Grundlage einer Entscheidung auf verfassungsrechtlicher Ebene sein.)
     
  17. Harlequin

    Harlequin Gast

    - Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich selbst auf Artikel 5 GG.

    - Dass die Entscheidung einen Eingriff in die Freiheit der Presse darstellt, erklaert das sogenannte BundesverfassungsGericht selbst.

    - Mann kann immer mit apokalyptischen Szenarien jedes demokratische Recht angreifen, so bspw. auch das Verbot von Folter.
    Seit der Epoche der Aufklaerung aber hat der Humanismus einen Wertekanon demokratischer Ethik entwickelt, in Abwaegung eben des Fuer und Widers.
    Die Unantastbarkeit der Freiheit der Presse gehoert dazu.

    .
     
  18. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Kurz dazu, wie eine Verletzung eines Grundrechtes überprüft wird: Zuerst wird geprüft, ob der Schutzbereich dieses Grundrechtes eröffnet ist, d.h. ob bspw. eine von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Form der Presse vorliegt. Als zweites wird geprüft, ob ein staatlicher Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegt, hier die Anordnung der Herausgabe der Verbindungsdaten durch ein ordentliches Gericht. Erst dann wird untersucht, ob das Grundrecht nicht möglicherweise Schranken unterliegt, die den staatlichen Eingriff rechtfertigen, bspw. die Kollision mit einem anderen Grundrecht. An diesem Punkt findet die mehrfach von mir angesprochene Abwägung statt. Abschließend wird noch geprüft, ob die Schranke selbst nicht wieder in der Weise beschränkt ist, daß der Eingriff doch nicht gerechtfertigt ist.

    Im vorliegenden Fall ist ganz unstreitig der Schutzbereich der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit eröffnet und es wurde auch von staatlicher Seite in dieses Grundrecht eingegriffen. Allerdings unterliegt -- wie bereits zuvor betont -- auch die Pressefreiheit bestimmten Schranken. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit -- das sei auch weiterhin nicht bezweifelt -- hat der Verfassungsgeber (ungleich des Gesetzgebers!) die Schranken der Presse- und Rundfunkfreiheit ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 GG geregelt und diesen damit Verfassungsrang gegeben! Im vorliegenden Fall hat das BVerfG entschieden, daß die ordentlichen Gerichte bei der Anordnung der Herausgabe der Verbindungsdaten keinen Fehler im Rahmen der Abwägung bei den Schranken der Pressefreiheit gemacht haben (vgl. dazu den Urteilstext, insbesondere unter Punkt C.III. Der Urteilstext ist unter www.bundesverfassungsgericht.de einsehbar.).

    Es sind also keine apokalyptischen Szenarien erforderlich, um im Einzelfall (auf den auch das BVerfG immer wieder explizit abstellt) eine kollisionsrechtliche Abwägung gegen die Pressefreiheit zu erhalten. In diesem Zusammenhang gefällt mir dann auch das Wort "angreifen" nicht so gut, da die Abwägung zu Lasten des einen Grundrechts immer auch eine Abwägung zu Gunsten eines anderen, aufgrund des "Wertekanons demokratischer Ethik" entwickelten Grundrechts ist.
     
  19. Harlequin

    Harlequin Gast

    Eben. Und deshalb ist die Entscheidung falsch und ein Agriff, ich bleibe dabei, auf die Freiheit der Presse und somit die Demokratie.
    Mit der gleichen Argumentation koennte man, und so wird es auch kommen (!), den Angriff auf die Pressefreiheit kuenftig noch ausweiten.

    Mein Punlt ist, das dass Aussageverweigerungsrecht unangetastet bleiben muss, dies hat Vorrang vor den vermeintlichen Beduerfnissen der Strafverfolgungsbehoerden.
    Dieser Grundsatz ist eingaengige Meinung der Verfassungs- und Presserechtler und wurde bis gestern auch in der BRD (zumindest offiziell) so interpretiert.

    .
     
  20. cubeATfrankfurt

    cubeATfrankfurt New Member

    Durch die Anforderung der Verbindungsdaten der Telefongespräche wurde NICHT in das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten eingegriffen. Dieses ist aus juristischer Sicht -- auch bei den Kritikern des BVerfG-Urteils, zu denen auch ich mich zähle -- völlig unstrittig.

    Zu entscheiden war vielmehr, ob der unstreitig erfolgte Eingriff in die Pressefreiheit gerechtfertigt war. Hier ist das BVerfG bei seiner Abwägung zu der Entscheidung gekommen, daß eine solche Rechtfertigung hier vorliegt.

    Meine gesamten Stellungnahmen zu diesem Thema zielten -- wie immer betont -- lediglich darauf ab, die notwendige Differenzierung und den richtigen Ansatzpunkt bei der Einschätzung des Urteils zu gewinnen. Deshalb finde ich die -- vielleicht als Provokation gemeinte Darstellung --, daß das BVerfG als eigentlicher Hüter der Demokratie aktiv versuche, diese Demokratie einzuschränken, zu oberflächlich. Kritik sollte meiner Auffassung nach möglichst präzise und substantiiert vorgebracht werden. Es handelt sich daher bei meinen Kommentaren nur um eine Aussage zu dem Weg und der Darstellungsweise, im Ergebnis der Einschätzung dürften wir kaum auseinanderliegen.
     

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